Rund um die Gratis-Zahnspange

posted am

Zahnspangen werden häufig im Kindesalter eingesetzt, um Zahn- und Kieferfehlstellungen zu korrigieren und diese nachhaltig beheben zu können. Seit Juli 2015 gibt es die Möglichkeit eine Gratis-Zahnspange als Kassenleistung in Anspruch zu nehmen, beispielsweise bei Dr. Siri Jebens. Dies ermöglicht es Kindern sowie Jugendlichen zwischen 6 bis 18 Jahren, diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass der Patient bei Behandlungsstart das 18. Lebensjahr nicht beendet haben darf. Trifft dies nicht zu, hat der Patient kein Recht auf die gratis Behandlung. Ob die Gratis-Zahnspange bewilligt wird, hängt zudem noch von dem Schweregrad der Fehlstellung ab. Dies muss durch einen Vertragskieferorthopäden, der im Besitz des Klassenvertrags ist, eingeschätzt werden. Dabei muss eine Stufe 4 oder 5 der IOTN-Klassifizierung erreicht werden. Sind diese beiden Kriterien erreicht, hat der Patient Anspruch auf die kostenlose Behandlung.  Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Zahnspangen. Zum einen eine herausnehmbare Zahnspange und zum anderen die fixe Zahnspange. Dabei wird bei jüngeren Patienten von bis zu 12 Jahren zumeist eine herausnehmbare Zahnspange angefertigt. Dies befindet sich jedoch im Wandel, da die festsitzenden Spangen deutlich besser und präzisere Fehlstellungen beheben können. Bei Patienten ab 12 Jahren wird eine fixe Zahnspange angefertigt. Dabei werden Metall-Brackets eingesetzt. Hierbei hat der Patient kein Anrecht auf ästhetischere Brackets wie zum Beispiel durchsichtige. Dies ist auch nicht durch eine private Aufzahlung umsetzbar. Ist die kostenlose Behandlung abgeschlossen, wird ein ebenso kostenloser fixer Retainer im Ober- sowie Unterkiefer eingesetzt. Dies ist ein spezieller Draht, der die Rückbildung der Zahnstellung sowie zukünftiges Verschieben der Zähne verhindern soll. Tritt der Fall ein, dass die Zahnspange repariert werden muss, so sind die ersten beiden Reparaturen kostenlos. Sind weitere Reparaturen notwendig, müssen diese vom Versicherungsträger bewilligt werden.  Hat der Patient bereits eine Zahnspange, so verfällt der Anspruch auf eine kostenlose Zahnspange nicht. Am Ende eines Behandlungsjahres hat der Patient die Möglichkeit auf einen Wechsel, dies jedoch nur unter den Voraussetzungen wie zuvor beschrieben, dass der Patient unter 18 Jahren alt ist und eine Fehlstellung von mindestens Stufe 4 vorliegt. 

Möchte man nicht zu einem Vertragsarzt oder einer Vertragsärztin gehen, so kann man ebenso die Leistung eines Kieferorthopäden ohne Kassenvertrag in Anspruch nehmen. Ist dies der Fall, so leistet die STGKK eine Kostenerstattung. Dafür muss jedoch der Arzt über eine entsprechende Ausbildung verfügen und ebenso der Patient die schon genannten Voraussetzungen haben. In diesem Fall werden 80 Prozent der Kosten, im Vertrag festgelegten Tarifs, durch drei Teilzahlungen erstattet. Hierbei ist zu beachten, dass vor Behandlungsbeginn eine Antragstellung erforderlich ist, da sonst die 80 Prozent nur bei Behandlungserfolg zum Ende der Behandlung erstattet werden.


Teilen